Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1. Geltungsdauer
Für alle Angebote, Lieferungen, Werk-, Dienst- u. Agenturleistungen der Firma EXCOM Werbetechnik sind allein die folgenden Bedingungen verbindlich. Durch ihr Vorliegen werden diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen anerkannt. Abweichungen davon, insbesondere auch Geschäftsbedingungen des Vertragspartners, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Zustimmung durch die Firma EXCOM Werbetechnik und gelten auch dann immer nur für den jeweiligen Einzelfall. Die Unwirksamkeit einer oder eines Teils einer Klausel berührt den anderen Teil der Klausel(n) nicht
2. Gegenstand
Gegenstand der Bedingungen ist der Vertrag über die Tätigkeit der Firma EXCOM Werbetechnik auf den Gebieten der Werbegestaltung, Werbeberatung, Design, Schilder- u. Lichtreklameherstellung, Beschriftungstechnik, Fahrzeug-, Fassaden-, Banden-, Planen- und Fensterbeschriftung, Layout-Erstellung, der Buchstabentechnik, Montage u. Druckvorlagenstellung sowie der Bedruckung von Textilien.
3. Urheberrecht – Abwicklung
An allen Zeichnungen, Skizzen, Entwürfen, Schaltbildern, Kostenvoranschlägen, Statiken etc. behält sich die Firma EXCOM Werbetechnik das Eigentums- und Urheberrecht vor. Die vorgenannten Zeichnungen etc. dürfen keiner dritten Person zugänglich gemacht werden. Weitere Verwendung des Entwurfes etc. ist nicht gestattet und bedarf der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung der Firma EXCOM Werbetechnik . Skizzen, Entwürfe, Probeschilder etc. werden, sollte keine gegenteilige Vereinbarung getroffen worden sein, nach Aufwand berechnet. Alle Unterlagen sind, sofern eine Auftragserteilung gegenüber der Firma EXCOM Werbetechnik nicht erfolgt, unverzüglich zurückzugeben. Ideen, Entwürfe, Konzepte, Muster, Produkte und Leistungen jeder Art werden von der Firma EXCOM Werbetechnik nur gegen Berechnung erbracht Diese dürfen weder vervielfältigt, noch nachgeahmt oder verändert werden. Eine Übertragung der Rechte der Firma EXCOM Werbetechnik kann nur schriftlich gegen besondere Vergütung erfolgen. Auch durch Bezahlung erwirbt der Besteller nur das eingeschränkte Nutzungsrecht für den jeweils konkreten Auftragszweck. Bei Nachauflagen und erweiterten Verwendungszwecken etc. steht der Firma EXCOM Werbetechnik, je nach Nutzungsgrad eine Nachberechnung des Honorars in Höhe von 5 bis 50 % zu. Korrekturvorlagen sind vom Auftraggeber genau zu überprüfen, auch auf den Verwendungszweck des Gesamtauftrages hin. Fehlerkorrekturen sind deutlich zu kennzeichnen, denn sie sind für die Auftragsabwicklung verbindlich. Grundsätzliche – oder spätere – Änderungswünsche sind kostenpflichtig. Für Ausführungen nach vom Besteller eingereichten Vorgaben hat dieser allein die Sorgfaltspflicht Durch die Firma EXCOM Werbetechnik geschaffene Werbemittel kann diese signieren (Urheberrecht), mit Fabrikationstext versehen und auch im Rahmen ihrer Eigenwerbung verwenden.
4. Treubindung
Die Treubindung gegenüber dem Vertragspartner verpflichtet die Firma EXCOM Werbetechnik zu einer objektiven, auf die Zielsetzung des Kunden ausgerichteten Beratung. Dies betrifft insbesondere Fragen des Media-Einsatzes und die Auswahl dritter Personen und Unternehmen durch die Firma EXCOM Werbetechnik, z. B. im Bereich der Werbemittelproduktion oder Druckereiauswahl usw. Sofern der Vertragspartner sich ein Mitspracherecht nicht ausdrücklich vorbehalten hat, erfolgt die Auswahl dritter unter der Berücksichtigung des Grundsatzes eines ausgewogenen Verhältnisses von Wirtschaftlichkeit und bestmöglichem Erfolg im Sinne des Vertragspartners.
5. Media- und Druckereiaufträge
Aufträge an Werbeträger und Druckereien etc. erteilt die Firma EXCOM Werbetechnik im eigenen Namen und für eigene Rechnung zu den, für den Vertragspartner günstigsten, tariflichen Bedingungen. Die Firma EXCOM Werbetechnik berechnet insoweit zusätzlich ihre Aufwendungen gemäß individual vertraglicher Vereinbarung.
6. Geheimhaltung
Die Firma EXCOM Werbetechnik ist im Rahmen eines Vertrages zur Geheimhaltung aller ihr bei der Zusammenarbeit bekannt gewordenen Geschäftsgeheimnisse des Vertragspartners verpflichtet. Soweit sie dritte Personen zur Erfüllung des Vertrages heranzieht, verpflichtet sie diese zur gleichen Sorgfalt. Die Geheimhaltung besteht auch nachvertraglich.
7. Genehmigungspflicht
Es besteht für die Anbringung von Schildern- und Lichtreklame / Außenwerbung eine öffentlich-rechtliche Genehmigungspflicht. Zur Einholung der jeweiligen Genehmigungen ist der Vertragspartner auf eigene Rechnung verpflichtet, eine entgegenstehende Vereinbarung muss ausdrücklich erfolgen. Die Vorbereitung und Einreichung der erforderlichen Anträge kann, gegen Berechnung der entstehenden Kosten und ausdrücklichen Wunsch des Vertragspartners, durch die Firma EXCOM Werbetechnik erfolgen. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Anträge zeichnet der Vertragspartner verantwortlich. Bei Auftragserteilung versichert der Vertragspartner, dass genehmigungsrechtliche Bedenken für die Durchführung des Vertrages nicht bestehen und er dieses vorher geprüft hat bzw. Genehmigungen eingeholt hat. Eine etwaige spätere Versagung der Genehmigung berührt die Verpflichtung des Vertragspartners zur Erfüllung nicht
8. Handelsübliche Abweichungen – Schönheitsfehler
Farben und Beschaffenheit von Endprodukten können Unterschiede zum Muster aufweisen, die durch Reproduktion oder Fabrikationstechnik unvermeidbar sind. Auch können Lieferqualitäten durch Vorlieferanten ohne Verschulden der Firma EXCOM Werbetechnik abweichen. Dafür übernimmt diese keine Haftung. Bei Werbeanlagen in denen Kunststoffe und Acrylgläser verarbeitet werden, können geringfügige Kratzer, Haarrisse, Einschlüsse oder Pickel auftreten. Derartige, geringfügige Mängel berechtigen nicht zur Mangelrüge. Dabei ist von dem vertraglichen Zweck der Anlage auszugehen, ob nämlich durch derartige Mängel die Werbewirkung beeinträchtigt wird (geringfügige Beeinträchtigungen können z.B. bei einer hoch angebrachten Anlage nicht mehr erkannt werden). Auszugehen ist danach immer von der konkreten Anlage / Schild und einer Werbebeeinträchtigung durch einen Mangel. Durch den Maßstab der Entwürfe bedingt, kann es zu Abweichungen kommen. Ebenso ist es möglich, das der Folienfarbton der Beschriftung nicht genau mit den HKS-Farben des Papierdrucks oder DIN RAL übereinstimmt Diese Abweichungen können also nicht zur Reklamation der Anlage / Schilder- u./o. Lichtreklame, der Fahrzeug- o. Folienbeschriftung etc. führen.
9. Haftung – Mängelrügen
Im Rahmen ihrer vertraglichen Verpflichtungen haftet die Firma EXCOM Werbetechnik dem Vertragspartner gegenüber nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Es ist nicht Aufgabe der Firma EXCOM Werbetechnik, die vertragliche Vereinbarung auf die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit zu überprüfen. Soweit die Firma EXCOM Werbetechnik Subunternehmer in die Auftragsabwicklung einschaltet, haftet sie nicht für Fehler, Schäden oder Versäumnisse, die durch diese Dritten verursacht wurden. Etwaige Ersatzansprüche gegen diese gelten schon jetzt als an den Vertragspartner / Auftraggeber wirksam abgetreten. Der Vertragspartner hat die gegenständliche Leistung der Firma EXCOM Werbetechnik unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und offensichtliche Mängel binnen drei Werktagen nach Zugang durch schriftliche Anzeige zu rügen. Mängel eines Teils der Lieferung berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Auftragserfüllung. Es kann Minderung, nicht aber Schadensersatz gefordert werden. Bei fristgerechter berechtigter Mängelrüge fehlerhafter Ware im Sinne des § 459 Abs. l BGB wird die Firma EXCOM Werbetechnik auf ihre Kosten und nach ihrer Wahl Ersatzlieferung vornehmen. Schlägt die Ersatzlieferung oder Nachbesserung fehl, kann der Vertragspartner nach seiner Wahl Herabsetzung oder Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Sofern eine Eigenschaft im Sinne des § 459 Abs. 2 BGB zugesichert ist, sind Schadensersatzansprüche aus den §§ 463,480 Abs. 2 BGB nicht ausgeschlossen. Zugesicherte Eigenschaften müssen ausdrücklich als solche vereinbart worden sein. Eigenschaften von Proben und Mustern gelten als nicht zugesichert ( § 494 BGB ist ausgeschlossen). Eine Bezugnahme auf DIN-Normen und ähnliches beinhalten nur eine nähere Warenbezeichnung und begründet ebenfalls keine Zusicherung, es sei denn, die Zusicherung wurde ausdrücklich vereinbart. Mit Ausnahme der Schadensersatzansprüche wegen zugesicherter Eigenschaften sind alle Schadensersatzansprüche des Vertragspartners (z.B. aus Verzug, Unmöglichkeit, Verschulden bei Vertragsverhandlungen, Gewährleistungen, positiver Vertragsverletzung, unerlaubten Handlungen) gegen die Firma EXCOM Werbetechnik als auch gegen deren Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der genannten Personen. Bei Verzug und Unmöglichkeit besteht Haftung auch bei Fahrlässigkeit, jedoch nur in Höhe der Mehraufwendungen für eine Deckungsvereinbarung oder eine Ersatzvornahme. Insbesondere schließt die Fa. EXCOM Werbetechnik eine Haftung für die Bedruckung vom Kunden angelieferter Textilien aus.
9.01 Entwürfe, Zeichnungen, Technische Angaben, Muster etc.:
An Entwürfen, Zeichnungen, Kostenvoranschlägen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nur im Einvernehmen mit uns zugänglich gemacht werden. Sofern wir Gegenstände nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen Unterlagen geliefert haben, die der Besteller uns übergeben hat, übernimmt dieser die Gewähr dafür, daß Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Untersagen uns Dritte unter Berufung auf Schutzrechte solche Gegenstände herzustellen oder zu liefern so sind wir nicht verpflichtet, die Rechtslage nachzuprüfen, aber berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und Ersatz der aufgewendeten Kosten und des entgangenen Gewinns zu verlangen. Der Besteller verpflichtet sich außerdem, uns unverzüglich von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die damit zusammenhängen. Für alle Schäden, die uns aus der Geltendmachung vom Schutzrecht durch Dritte entstehen, hat der Besteller uns schadlos zu halten. Technische Angaben (z.B. Maße, spezifische Gewichte, HKS- Pantone-Angaben) zu den Angeboten sind keine zugesicherten Eigenschaften sondern nur handelsübliche Bezeichnungen. Für ihre Einhaltung wird keine Gewähr übernommen. Wir behalten uns Abweichungen innerhalb der Toleranzen nach den DIN-Normen vor. Abweichungen von Mustern früherer Lieferungen werden vermieden, soweit technisch möglich. Unerhebliche Abweichungen in Qualität, Ausführung und Farbe gewähren keine Ansprüche. Erhebliche Abweichungen gewähren nur einen Anspruch auf Rücktritt oder Ersatzlieferung, nicht aber auf entgangenen Gewinn oder Schadensersatz irgendwelcher Art. Referenzmuster mit Werbeaufdruck dürfen von unseren Abnehmern nicht als Fotovorlage für deren Kataloge oder Prospekte verwendet werden, weil die Gefahr besteht, daß dadurch Rechte Dritter verletzt werden. Das gleiche gilt für die Überlassung von Lithographien aus unseren eigenen Katalog- und Prospektunterlagen. Schadenersatzansprüche bei eventuellen Verstößen müssen wir ausdrücklich ablehnen. Wird eine Werbeanbringung oder sonstige Beschriftung von Gegenständen gewünscht, so ist uns eine Reinzeichnung unter genauer Angabe der gewünschten Beschriftungsgröße hereinzureichen. Erhalten wir keine genaue Kennzeichnung, so bleiben uns die Textgestaltung, Schrifttyp und Stand der Werbung am Artikel überlassen. Werden Korrekturen verlangt, so haftet der Besteller selbst für evtl. übersehene Fehler. Ent- stehen Hör- oder Schreibfehler bei der Übermittlung von Bestellungen, Werbetexten etc. per Telefon oder Datenübertragung, so übernehmen wir keine Haftung. Es empfielt sich in solchen Fällen, daß der Besteller die übermittelten Angaben schriftlich bestätigt.
10. Kostenermittlung – Preisgestaltung
Die im Angebot der Firma EXCOM Werbetechnik aufgeführten Preise verstehen sich ausschließlich Montage und zzgl. der geltenden Mehrwertsteuer. Bei Anlagen, welche einschließlich Montage u. Hochspannungsinstallation geliefert werden, versteht sich der Preis grundsätzlich ohne Niederspannungs-, Hochspannungs-, Schaft- u. Erdschutzleitung, erforderlicher Gerüststellung sowie etwa anfallender Maurer-, Stemm-, Verputz- und Dachdeckerarbeiten. Der Netzanschluss technischer Anlagen erfolgt It. DIN VDO durch einen autorisierten Elektrobetrieb auf Kosten des Vertragspartners. Die in den Angeboten der Firma EXCOM Werbetechnik angeführten Preise gelten, wenn nicht anders vereinbart, ab Betrieb des Lieferers, ausschließlich Transport und Verpackung sowie evtl. Eilzuschläge. Lieferungen reisen auf Risiko und Gefahr des Empfängers. Die Kostenerfassung innerhalb der umfangreichen Leistungspalette der Firma EXCOM Werbetechnik kann wie folgt einzeln berechnet werden:
a) Agenturleistungen: Honorar für Konzeption / Vorausentwicklungen,
b) Herstellungskosten: Produktionsvorlagen / Endproduktionen.
Mit der Vorlage eines Entwurfes bei Agenturleistungen, oder einer Korrekturvorlage bei Herstellungsaufträgen, sind 30 % des gesamten Auftragswertes zur Deckung der Vorlaufkosten fällig. Die Restsumme ist sofort bei Lieferung / Rechnungsstellung zahlbar. Im Falle eines Stornos durch den Vertragspartner bekommt die Firma EXCOM Werbetechnik jegliche bis dahin angefallenen Kosten erstattet. Es werden für Offerten u. Auftragsbestätigungen immer gültige Tageskalkulationen angewandt, die bei Lieferung ohne weitere Rücksprache angepasst werden können, wenn sich zwischenzeitlich die Gestehungskosten durch Tarifänderungen oder Vorlieferanten verschoben haben sollten. Alle Angebote sind für die Firma EXCOM Werbetechnik grundsätzlich freibleibend.
11. Lieferfristen
Eine schriftlich vereinbarte Lieferzeit beginnt frühestens mit Vorliegen aller vom Vertragspartner beizubringenden Unterlagen und Produktionsfreigabe, samt dessen Anzahlung. Lieferverzug kann mit 3 Wochen Nachfrist durch Einschreiben angemeldet werden. Bei höherer Gewalt, Streiks u./ o. Verschulden durch Vorlieferanten sind Ersatzansprüche ausgeschlossen. Die Firma EXCOM Werbetechnik ist zu Teillieferungen berechtigt die als eigenständiges Geschäft abgerechnet werden.
12. Zahlungsbedingungen – Verzug
Alle Rechnungen sind unbeschadet anderweitiger Vereinbarungen sofort ab Rechnungszugang zahlbar, weil lohnintensiv Skonti u. Zahlungsziele müssen von Fall zu Fall schriftlich vereinbart werden. Jede Einzelleistung Lieferung gilt als gesonderter Auftrag. Bis zur endgültigen Regulierung gilt Eigentumsvorbehalt. Zahlungsverzug setzt 20 Tage nach Rechnungsdatum ein. Unabhängig der Geltendmachung von Inkassogebühren oder eines höheren Schadens, werden bei Verzug in Folge Mahnung, ohne besondere Ankündigung, Verzugszinsen berechnet (3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank). Im Falle eines Zwangsinkassos werden alle weiteren offenen Rechnungen des Vertragspartners automatisch einbezogen. Die Firma EXCOM Werbetechnik ist berechtigt Abschlagszahlungen zu verlangen, soweit die Durchführung des Vertrages einen längeren Zeitraum in Anspruch nimmt und die Firma EXCOM Werbetechnik ihrerseits bereits an den jeweiligen Lieferanten Abschlagszahlungen leisten muss. Wird der Firma EXCOM Werbetechnik Vermögensverfall des Vertragspartners bekannt, oder enthält der Auftrag ganz besondere Nebenkosten, ist abweichend von Ziff. 10 der Endbetrag des Gesamtauftrags, oder Teile davon, auf Anforderung hin sofort zahlbar
13. Textilprodukte
Wir sind bestrebt, von Ihnen vorgelegte Farben und Raster so nah als möglich zu erreichen, müssen uns aber wie für die Bereiche des Textildruckes allgemein üblich, gewisse Toleranzen vorbehalten. Sollten Sie auf ein Andruckmuster verzichten, weisen wir nochmals ausdrücklich daraufhin, daß jegliches Reklamationsrecht in Bezug auf Textrichtigkeit, Druckfarben und Druckelementen erlischt. Wir machen Sie darauf aufmerksam, daß Abweichungen produkt- und produktionsbedingt in Verarbeitung, Ausführung und Material, sowie beim Druck in der Farbigkeit, beim Stand und im Ergebnis auftreten können. Desweiteren können Abweichungen in der Qualität wie das Durchschlagen des Textils im Druckbild oder Fasern im Druckbild auftreten. Diese Probleme sind produktionsbedingt und nicht auszuschließen. Reklamationen sind daher ausgeschlossen. Achtung: Die am Textil angegebene Waschbeständigkeit von teilweise bis zu 90 Grad Celsius wird durch die Bedruckung auf 30 Grad Celsius herabgesetzt. Durch die Veredelung der Artikel durch Aufdruck, Transfers oder anderer Verfahren wird die auf den Labeln der Textilien angegebene Waschanleitung ungültig. Die auf den Artikeletiketten angegebenen Wasch- und Pflegeanleitungen beziehen sich ausschließlich auf neutrale, nicht veredelte Artikel. Zusätzlich ist zu beachten, daß Textilien, die im Textildruck geltenden Verarbeitungen veredelt worden, nicht im Trockner getrocknet werden dürfen. Außerdem dürfen diese Textilien nur auf der nicht veredelten Seite gebügelt werden. Bis zu 3 % Ausschuß muß beim Textildruck gerechnet werden. Rechnungsabzug diesbezüglich nicht möglich. Vom Auftraggeber gemachte Vorlagen, Vorgaben und Datensätze etc. werden von uns nicht auf inhaltliche Richtigkeit, Zweckmäßigkeit oder ähnliches geprüft.
Das Bedrucken von vom Kunden angelieferten Textilien geschieht nur in Ausnahmefällen und unterliegt folgenden besonderen Bedingungen. Für vom Kunden angelieferte Textilien haften wir nicht. Die Eignung zum Bedrucken der uns zur Verfügung gestellten Textilien wird von uns nicht garantiert. Für von Kunden angelieferte Textilien wird keine Haftung übernommen hinsichtlich Beschädigungen und Verschmutzungen während der Lagerung und des Druckprozesses oder Verlust, sofern nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht. Angelieferte Textilien werden von uns nicht abgezählt und bestätigt. Die Materialien sind frei von für die beschädigungsfreie Anlieferung unnötigen Umverpackungen, Folien und Umreifungsbändern so bereitzustellen, so dass vor oder während der Verarbeitung keine unüblichen und unnötigen Kosten entstehen. Die Mehrkosten der Verarbeitung für falsch bzw. ungeeignet ge- oder verpackter Waren werden nach Aufwand berechnet. Maßgeblich für die Rechnungsstellung ist die vom Kunden angegebene Menge. Wird zwingend eine genaue Auflagenhöhe gefordert, muss der Anlieferung eine zusätzliche Anzahl an Textilien, besonders gekennzeichnet, beigelegt werden. Die Menge richtet sich nach der Auflagenhöhe.
Ein Musterdruck erfolgt nur nach gesonderter Vereinbarung.
14. Einspruch – Erfüllungsort – Salvatorische Klausel
Einspruch gegen die Rechnungsstellung sollte nur begründet und unverzüglich erfolgen. Erfüllungsort und Gerichtstand ist für beide Teile Berlin. Sollten Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt werden. Das gleiche gilt soweit sich in diesem Vertrag eine Lücke herausstellen sollte. An die Stelle der unwirksamen Regelung oder zur Ausfüllung der Lücken soll eine angemessene Regelung treten.
Stand: Januar 2012